FAQ - Energiekrise
Nachfolgend finden Sie die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichten FAQ’s zur Wärme- und Gaspreisbremse (Stand: 15.12.2022)
Wärme- und Gaspreisbremse
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.
Nach dem Beschluss des Bundestages kann nun der zweite Teil der Empfehlungen der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme umgesetzt werden. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) war bereits die sogenannte Dezember-Soforthilfe umgesetzt worden, die die Kommission als ersten Schritt vorgeschlagen hatte. Sie überbrückt die Zeit bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse.
Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet Kundinnen und Kunden von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge. Die monatlichen Abschläge sinken, und wer darüber hinaus Energie spart, kann mit der jährlichen Abrechnung Geld zurückbekommen.
Dabei gibt es zwei Gruppen von Endverbraucherinnen und -verbrauchern. Die eine Gruppe bilden private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen. Bei Erdgas sind das u.a. alle Kundinnen und Kunden, die nach einem sogenannten Standardlastprofil (SLP) beliefert werden oder die an der jeweiligen Entnahmestelle im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Handwerksbetriebe. Diese Verbraucherinnen und Verbraucher werden bereits durch die Dezember-Soforthilfe entlastet, das heißt, der Abschlag für den Monat Dezember entfällt komplett. Die Gaspreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. Sie greift ab März 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt konkret: im März sehen die Verbraucherinnen und Verbraucher gleich dreimal eine Entlastung in ihren Abschlägen, nämlich für den Monat März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.
Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Gas und Wärme mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bei Erdgas, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen. Das sind häufig große Industriebetriebe. Diese zweite Gruppe wird direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet.
Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei 12 ct/kWh. Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
Großverbraucher (Industrie) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gas-Verbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.
Damit Energieanbieter weiterhin einen Anreiz haben, möglichst geringe Energiepreise anzubieten und um Missbrauch vorzubeugen, soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Energieversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur für einzelne Verbrauchergruppen wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen erfolgen und den Umfang der Entlastung beeinflussen.
Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:
- Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
- Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
- bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh,
- neu: 22 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher:
100 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse:
275 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse:
175 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %:
660 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %:
990 Euro
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie mit einer 100 m2 Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15 000 kWh im Jahr, das sind 1 250 kWh im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh, also 100 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 22 ct/kWh.
Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z.B. 20 % spart, bekommt sie 660 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate wären das noch 120 Euro pro Monat. Also nur noch 20 Euro mehr als bisher. Obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat.
Wenn die Familie sogar 30 % einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro zurück. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 Euro – also weniger als bisher. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten, im Beispiel 22 Cent.
Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und dem gebremsten Preis (im Beispiel ist die Differenz 10 Cent), multipliziert mit 80 % der im Vorjahr verbrauchten Menge.
Anders herum ausgedrückt: Faktisch zahlt ein Gaskunde für den tatsächlichen Jahres-verbrauch 2023 den vertraglichen Gaspreis. Davon wird in jedem Fall der Entlastungsbetrag abgezogen. Dieser ist das Produkt aus 80 % des bisherigen Jahresverbrauchs multipliziert mit der Differenz zwischen dem vertraglichen Gaspreis und 12 Cent/kWh.
Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:
- Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
- Wärmeverbrauch 13.000 kWh im Jahr
- bisheriger Wärmepreis bei 7 ct/kWh,
- neu: 12 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher:
75,83 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Wärmepreisbremse:
130 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Wärmepreisbremse:
108,33 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 Prozent:
312 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 Prozent:
468 Euro
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie wohnt in einer 100 m2 Wohnung und bezieht Fernwärme. Sie hat einen Wärmeverbrauch von 13 000 kWh im Jahr. Ihr Wärmepreis ist von 7 ct/kWh auf 12 ct/kWh gestiegen, also würde ihr monatlicher Abschlag ohne die Wärmepreisbremse von 75,83 Euro auf 130 Euro steigen – gut 54 Euro mehr im Monat als bisher.
Mit der Wärmepreisbremse zahlt sie nun monatlich 108,33 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 9,5 ct/kWh und für die restlichen 20 % werden 12 ct/kWh fällig. Wenn die Familie im Vergleich zu ihrem im September prognostizierten Verbrauch insgesamt Wärme eingespart hat, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück. Bei einer Einsparung von 20 % liegt die Erstattung bei 312 Euro, bei einer Einsparung von 30% wären es sogar 468 Euro.
Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen Versorgungsvertrag mit einem Gas- oder Wärmelieferanten abgeschlossen haben, werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Gaslieferanten über ihre Entlastung informiert. Dies betrifft Haushalte in Einfamilienhäusern, die mit Gas oder Wärme versorgt werden, und solche in Mehrfamilienhäusern, die mit einer eigenen Gasetagenheizung beheizt werden.
Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher Ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Erdgas in kommenden Monaten ersehen.
Darüber hinaus teilt der Versorger weitere Informationen mit, aus denen sich die Einzelheiten der Entlastung ergeben, so etwa den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde Gas oder Wärme und den geltenden Referenzpreis, also den gebremsten Preis. Schließlich enthält die Mitteilung des Versorgers auch die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag.
In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Gas beheizt oder mit Wärme versorgt werden, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. die oder der Vermietende als Letztverbraucher oder Wärmekunde die beschriebene Mitteilung seines Versorgers. Vermieterinnen und Vermieter sind dann ihrerseits verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der oder die Vermietende informiert zugleich darüber, dass sie oder er die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der oder die Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er oder sie zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.
Die Bundesregierung wird den Versorgern, sowie den Vermieterinnen und Vermietern voraussichtlich Mitte Januar ein Musterdokument für diese Informationspflichten zur Verfügung stellen.
Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Hier entfällt zunächst der Dezember-Abschlag komplett. Davon profitieren kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher, die bei Erdgas nach einem Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden oder die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Haushalte und viele Handwerksbetriebe.
Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren neben diesen Verbrauchergruppen außerdem größere und Großverbraucher. Sie werden bei Erdgas mit registrierender Leistungsmessung (RLM) abgerechnet und verbrauchen mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr. Dazu gehören beispielsweise Industrieunternehmen. Außerdem greift die Preisbremse auch für zugelassene Krankenhäuser.
Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für Gas oder Wärme bezahlen müssten. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus, sind ausgeschlossen. Das heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Gasverbrauch bezahlt hat.
Die Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch. Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher wie etwa Haushalte zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge bei ihren Versorgern.
Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieterinnen und Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe im Verhältnis zu den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.
Dies ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich und hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entlastungskontingent und den dafür maßgeblichen gedeckelten Bruttoarbeitspreis von z.B. 12 ct/kWh bei Erdgas für private Haushalte und andere Verbraucher mit Standardlastprofil. Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger wechselt, darf der Versorger jedoch erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.
Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Großverbraucher sowie Krankenhäuser werden direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Kleine und mittlere Verbraucher erhalten die Entlastung ab März 2023. Im März 2023 erfolgt dann eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.
Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, dass gerade Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas sowie Kundinnen und Kunden von Wärme schnell und spürbar entlastet werden. So empfiehlt es auch die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, deren Vorschläge mit den Preisbremsen umgesetzt werden. Diese Preisbremsen sind ein Instrument, über das Haushalte und KMU unkompliziert entlastet werden, da ihr Energieversorgungs-unternehmen ihnen die Entlastung automatisch gutschreibt. Eine Erhebung über die Bedürftigkeit einzelner Verbrauchergruppen würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern. Für den sozialen Ausgleich ist vorgesehen, dass die Entlastung ab einer bestimmten Einkommensschwelle zu versteuern ist. Die entsprechenden Regelungen werden in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt.
Nein. Vom Gesetz sind neben Fern- auch die Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren umfasst. Diese müssen die Entlastungen an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben.
Mit der Gas- und Wärmepreisbremse wird die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit den neuen Regelungen wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erleichtert, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen. In solchen Vereinbarungen verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kundinnen und Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese z. B. bestimmte Raten zahlen. Hierzu werden unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst. Künftig müssen die Kundinnen und Kunden z. B. schon mit der Ankündigung einer Sperre auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Sperre durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mitbetrachtet werden muss. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Auch Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, können künftig einfacher vorgebracht werden. Ein großes Problem war auch, dass bisher bei Zahlungsverzug häufig eine Vorauszahlung verlangt wurde und hierzu Prepaid-Zähler installiert wurden. Hierdurch saßen die Betroffenen jeweils automatisch im Kalten oder Dunkeln, wenn der gezahlte Betrag aufgebraucht war. Auch das soll künftig nicht mehr der Fall sein. Diese Regelungen sind nicht befristet.
Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren und zumindest die laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen.
Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kundinnen und Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit bannen wir auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucherinnen und Verbraucher direkt gekündigt werden und in der Grundversorgung landen.
Kleinere und mittlere Letztverbraucher, zu denen Restaurants und Hotels oft gehören, erhalten ab dem 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80% ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Die Jahresverbrauchsprognose der Energieversorgungs-unternehmen vom September 2022, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch (d.h. das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres). Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen. Allerdings nehmen Energielieferanten in ihrer Verbrauchsprognose in der Regel eine – zumindest teilweise – Korrektur von Sondereffekten vor, um zu gewährleisten, dass die Abschlagszahlungen ihrer Kunden bedarfsgerecht sind und dass ihre Beschaffung die tatsächliche Nachfrage auch in Zukunft deckt.
Gas- und Wärmeversorger, die nach dem Gesetz verpflichtet sind, ihre Kundinnen und Kunden zu entlasten, haben in Höhe der Entlastungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Lieferant hat dabei einen Anspruch auf Vorauszahlung jeweils für ein Kalendervierteljahr.
Das Verfahren zur Beantragung und Auszahlung der Erstattung findet unter Einbeziehung eines Beauftragten, den die Bundesregierung dafür mandatiert, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) statt und lehnt sich eng an das Verfahren der Dezember-Soforthilfe an. Der Beauftragte prüft die Identität des Antragstellers und die Plausibilität der beantragten Zahlung und erstellt über das Ergebnis einen Prüfbericht. Liegt dieser mit positivem Ergebnis vor, erfolgt die Auszahlung unter Einbindung der Hausbank des Versorgers über die KfW.
Ein Versorger, der eine Vorauszahlung erhalten hat, ist verpflichtet, dem Beauftragten bis spätestens 30. Mai 2025 eine Endabrechnung vorzulegen. Der Endabrechnung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers beizulegen. Falls eine solche Endabrechnung nicht vorgelegt wird, sind sämtliche Vorauszahlungen zurück zu zahlen. Über- bzw. Nachzahlungen werden entsprechend über den Beauftragten und die KfW abgewickelt.
Die Bundesregierung ist verpflichtet, Höchstgrenzen des europäischen Beihilferechts einzuhalten, will aber, vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission, die Bürokratielast so gering wie möglich halten.
Die Meldepflichten staffeln sich nach der Größe des Unternehmensverbrauchs: Sie sind am geringsten bei einer Gesamtentlastung aus Strom- und Gaspreisbremse unterhalb 2 Millionen Euro und am höchsten, wenn Unternehmen von den größten Beihilfekategorien in Höhe von 50, 100 oder 150 Millionen Euro profitieren wollen.
Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150 000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen bis 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten; zum Ende des Jahres müssen diese Unternehmen dann ihrem Versorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen.
Unternehmen, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und die Prüfbehörde. Insbesondere muss die Prüfbehörde später in einer Ex-Post-Überprüfung über die Einhaltung des europäischen Beihilferechts wachen, z.B. wenn Unternehmen als energieintensive Betriebe von höheren Entlastungen profitieren wollen.
Mit den Preisbremsen erhalten die Unternehmen eine flächendeckende und erhebliche Entlastung von hohen Erdgas- und Wärmekosten. Dies dient dem Erhalt von Arbeitslätzen und Standorten in Deutschland und Europa, denn die massiven Preissteigerungen bei Erdgas und Wärme bedrohen die Existenz der Unternehmen. Daher ist es gerechtfertigt, dort, wo hohe Entlastungen nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz über 2 Millionen Euro gewährt werden, die Entlastung auch an einen Arbeitsplatzerhalt zu koppeln und diese Pflicht ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode aufrechtzuerhalten.
Da gerade Tarif- und Betriebsparteien über die Kompetenz und das verfassungsrechtlich garantierte Recht verfügen, Vereinbarungen über den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen zu treffen, gibt es einen Vorrang von Tarif- und Betriebsvereinbarungen, ohne dass sie verpflichtend abzuschließen wären.
Unternehmen, die keine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, legen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze vor und verpflichten sich, 90% der Vollzeitäquivalente, gemessen zum Stichtag 1. Januar 2023, bis zum 30. April 2025 zu erhalten.
Bei Unternehmen, die Förderungen ab einer Höhe von 25 Millionen Euro bekommen, gilt ein gestuftes Boni-Verbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen sowie ein Dividendenverbot. Bei einer Gesamtförderung in Höhe von 25 bis 50 Mio. € betrifft dieses Verbot nur Boni-Vereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen worden sind oder werden sollten. Bei einer Gesamtfördersumme über 50 Mio. € sind alle Boni-Vereinbarungen und auch die Ausschüttung von Dividenden betroffen. Das Verbot gilt für Boni und Dividenden für das Jahr 2023 unabhängig vom Datum der konkreten Auszahlung. Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Erklärung bis zum 31. März 2023 auf eine Förderung über den genannten Schwellenwerten zu verzichten, und damit das Boni- oder Dividendenverbot zu vermeiden.
Finanziert durch einen zusätzlichen Härtefall-Fonds können die Bundesländer auch die Preissteigerungen bei anderen Heizmitteln begrenzen, indem sie von Kostensteigerungen besonders betroffenen Haushalten und Unternehmen Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten gewähren können.
Gaskraftwerke erhalten kein vergünstigtes Kontingent, damit die Stromerzeugung aus Erdgas nicht ansteigt.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass Versorger und Energielieferanten sich an die geltenden Regeln halten. Daher sind auch Preiserhöhungen gegenüber den Endkunden zulässig, die die tatsächlich gestiegenen Beschaffungspreise weitergeben, eben weil die Beschaffungskosten für Unternehmen an den Strom- und Gasmärkten nach Beginn des russischen Angriffskriegs stark gestiegen sind.
Gerade weil die Beschaffungskosten seitdem so stark gestiegen sind und sich daher Verbraucherinnen und Verbraucher mit Ankündigungen von Preiserhöhungen konfrontiert sehen, ist es umso wichtiger, dass zum einen ausreichende Transparenz herrscht und über die Preise informiert wird und dass andererseits der Missbrauch ausgeschlossen wird.
Daher enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse die Regelungen zur Missbrauchskontrolle. Die Missbrauchskontrolle dient dazu, ungerechtfertigte Preiserhöhungen zu unterbinden, also solche, die sich nicht durch steigende Beschaffungskosten rechtfertigen lassen.
Für die Gaspreisebremse ist das in § 27 geregelt. Energieversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Gaspreisebremse verboten. Insbesondere dürfen sie nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht einfach so erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten deutlich gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann bei einer missbräuchlichen Anwendung das betroffene Unternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln abzustellen oder dem Unternehmen auferlegen, Geld zu zahlen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden.
Das Bundeskartellamt wird nach eigenem Ermessen prüfen, wenn es Preisanstiege gibt, die nicht aufgrund höherer Beschaffungskosten oder Netzentgelte zu erklären sind. Dies geschieht unabhängig von möglichen konkreten Widersprüchen der Verbraucher und Verbraucherinnen.
Für Verbraucher heißt das: Grundsätzlich sind vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Preise. Die Bundesregierung kann und darf hier aus rechtlichen Gründen keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen- diese obliegt gemäß Gesetz den rechtsberatenden Berufen. Wichtig ist aber: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer erhobenen Forderung können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden oder anderweitig rechtliche Beratung suchen.
Leitungsgebundenes Erdgas kann von großen industriellen Verbrauchern (Kunden mit Registrierender Leistungsmessung RLM oder sogenannten Selbstbeschaffern) weiterverkauft werden. Diese Verbraucher erhalten aber kein subventioniertes Erdgas. Sie beziehen das Gas zum vereinbarten Preis vom Versorger bzw. beschaffen sich das Gas selbst im Großhandel.
Auch für diese Kunden gilt, dass sie lediglich eine Pauschalerstattung für die Preisdifferenz auf das Kontingent von 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs erhalten. Sie machen durch einen Weiterverkauf nur dann einen Gewinn, wenn der Verkaufspreis über dem eigenen Einkaufspreis liegt. Erdgas kann also nur zu den Einkaufskosten weiterverkauft werden und ist durch die Kosten des eigenen Verbrauchs begrenzt.
Ferner ist die Auszahlung negativer Guthaben ausgeschlossen. Demnach darf die Entlastung durch die Erdgaspreisbremse die entstehenden Erdgasverbrauchskosten nicht übersteigen. Das heißt, es wird bei einem sehr geringen Nettoverbrauch verhindert, dass diese die volle Erstattung der Preisdifferenz auf das Kontingent bekommen.
Auch im Falle eines Selbstbeschaffers wird der Nettoverbrauch nachvollziehbar sein, zum einen durch die Betrachtung des jeweiligen Bilanzkreises und zum anderen durch das notwendige Testat eines Wirtschaftsprüfers.
Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht. Für Unternehmen, die Entlastungen im Umfang von über zwei Millionen Euro erhalten, ist eine Pflicht zur Erhaltung von 90 Prozent ihrer Arbeitsplätze (gemessen an Vollzeitäquivalenten) in Deutschland bis April 2025 vorgesehen. Schließt das Unternehmen freiwillige Tarif- oder Betriebsvereinbarungen dazu ab, gilt diese 90 Prozent-Marke nicht starr.
Nachfolgend finden Sie die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichten FAQ’s zur Strompreisbremse (Stand: 15.12.2022/01.08.2023)
Strompreisbremse
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.
Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkundinnen und Stromkunden mit sehr hohen Strompreisen. Sie sparen durch die Strompreisbremse im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch hohe neue Vertragspreise entstehen. Dabei gilt: Es lohnt sich trotzdem, Strom einzusparen, weil die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängt. Jede mehr oder weniger verbrauchte Kilowattstunde schlägt mit dem vollen hohen Preis aus dem Versorgungsvertrag zu Buche. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen profitieren also weiterhin stark, wenn sie Strom einsparen.
Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 70Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021 (vgl. Frage 3). Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel (vgl. Frage 9).
Die Strompreisbremse soll die Absicherung der Verbraucherinnen und Verbraucher gegen steigende Energiekosten gewährleisten, gleichzeitig sicherstellen, dass Stromanbieter nach wie vor möglichst geringe Strompreise verlangen und Missbrauch vorbeugen. Deshalb soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Stromversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur für einzelne Verbrauchergruppen wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen erfolgen und den Umfang der Entlastung beeinflussen.
Rechenbeispiel zur Strompreisbremse:
- Vierköpfige Familie
- Stromverbrauch 4 500 kWh im Jahr
- Bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh,
- neu: 50 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher:
113 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse:
188 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse:
158 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %:
450 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %:
675 Euro
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4 500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh, also 113 Euro im Monat.
Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher.
Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 50 ct/kWh.
Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 Prozent Strom spart, bekommt sie also 675 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann 8 Euro niedriger als bisher.
Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfalls bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent oder 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose.
Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt (siehe Frage 9).
Die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 durch die Stromversorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden.
Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen Befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten. Für sie gelten dann besondere Regelungen und besondere Mitteilungspflichten (vgl. Frage 21).
Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.
Verbraucherinnen und Verbraucher werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Stromversorger über ihre Entlastung informiert. Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom in kommenden Monaten ersehen.
Darüber hinaus teilt der Versorger die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit.
In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom beheizt werden, z.B. mit einer Wärmepumpe, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die oder der Vermietende die beschriebene Mitteilung des Versorgers. Anschließend ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der Vermietende informiert zugleich darüber, dass er die eigene Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.
Die Bundesregierung wird den Versorgern, sowie den Vermieterinnen und Vermietern voraussichtlich Mitte Januar ein Musterdokument für diese Informationspflichten zur Verfügung stellen.
Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Strompreisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Strom spart, profitiert umso mehr. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent oder 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihren Strom bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinaus geht, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat.
Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.
Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab:
Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.
Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besser stellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.
Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einer über ein Standardlastprofil bilanzierte Entnahmestelle angeschlossen, gilt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.
Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hingegen hinter einer nicht an einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, gilt die unter 9 beschriebene Regelung. Um sicherzustellen, dass z.B. für eine im November eingebaute Wärmepumpe auch noch in der Heizperiode entlastet wird, wurde der unter 9 beschriebene Dreimonatszeitraum auf einen Monat verkürzt.
Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen mit einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestellen erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent oder 80 Prozent des jeweils aktuell vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs. Die Jahresverbrauchsprognose der Netzbetreiber, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch und je nach Messzeitpunkt auch das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres. Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen. Allerdings können die Netzbetreiber in ihrer Verbrauchsprognose eine Korrektur von Sondereffekten vornehmen. Die Netzbetreiber haben einen Anreiz, die Jahresverbrauchsprognose korrekt zu pflegen, um ihre Kosten für Regel- und Ausgleichsenergie im Rahmen zu halten.
Bei nicht-Standardlastprofil-Entnahmestellen, zum Beispiel bei größeren Industriekunden, wird das Referenzjahr 2021 verwendet. Dadurch werden Unternehmen, die bereits im Jahr 2022 erfolgreich Gas eingespart haben, nicht benachteiligt. Gleichzeitig stellt ein einheitliches Referenzjahr eine Gleichbehandlung möglichst vieler Verbraucherinnen und Verbraucher sicher. Je weiter das Referenzjahr zurückliegt, desto mehr Verbrauchsdaten fehlen und müssen durch aufwändige und unter Umständen mit Fehlanreizen verbundene Schätzverfahren ergänzt werden.
Andere Berechnungsmethoden, wie z.B. individuelle Messungen des aktuellen Verbrauchs aber auch gesonderte Antragsverfahren hätten zu einem sehr großen administrativen Aufwand für die Energieversorgungsunternehmen geführt und damit die – zumindest zeitnahe – Umsetzung der Preisbremsen insgesamt gefährdet.
Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen, wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung herangezogen, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen. Zum Beispiel: Wenn von 22 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 22 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 8/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 16/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde.
So bleiben die Flexibilitätsanreize der zeitvariablen Tarife erhalten. Die Gewichtung der zeitlichen Gültigkeit ist vorteilhaft: Dort wird nicht vor allem der billige Nachttarif (viel Verbrauch, kürzere zeitliche Gültigkeit) verwendet, sondern vor allem der teure Tagtarif (weniger Verbrauch, längere zeitliche Gültigkeit). Die Entlastung erhöht sich entsprechend.
Seit 1. August 2023 gelten besondere Regelungen für Kundinnen und Kunden mit zeitvariablen Tarifen mit einem Verbrauch bis zu 30.000 kWh/Jahr.
Sie besitzen einen Zweitarifzähler und haben hierzu auch einen passenden Tarif mit HT und NT?
Dann errechnet sich der Referenzpreis wie folgt:
Die im Tarif definierten Niedertarifzeiten (NT) werden gewichtet mit 28 ct/kWh berücksichtigt, während die Hochtarifzeiten (HT) gewichtet mit 40 ct/kWh berücksichtigt werden.
Für die Berechnung der Entlastung muss zuerst der für Sie gültige Referenzpreis errechnet werden. Wie das erfolgt, haben wir Ihnen in folgendem Rechenbeispiel dargestellt:
- 40 Cent/kWh für die Hochtarifzeit (HT) mit einer zeitlichen Gewichtung von 67 % (2/3 des Tages/6-22:00 Uhr) = 26,8 Ct/kWh (40 x 67%)
- 28 Cent/kWh für die Niedertarifzeit (NT) mit einer zeitlichen Gewichtung von 33 % (1/3 des Tages/22-6:00 Uhr) = 9,2 Ct/kWh (28 x 33 %)
Dies ergibt ab 01.08.2023 einen Referenzpreis Preisbremse in Höhe von 36 Ct/kWh (26,8 + 9,2 = 36 Ct/kWh)
Beispiel-Berechnung
HT | NT | ||
Schaltzeit | 67% | 33% | |
derzeitiger Arbeitspreis (Ihr Standardtarif) | 45,4104 | 44,5179 | |
Kontingent (Aug.-Dez.), gemäß Preisbremse | 867 | 495 | |
Gewichteter Arbeitspreis (derzeitiger Arbeitspreis) | 45,4104 Ct/kWh* 67% + 44,5179 Ct/kWh*33 % | 45,115875 | |
Referenzpreis (Preisbremse) | 40 Cent/kWh * 67% + 28 Cent/kWh * 33 % | 36,0 | |
Differenzpreis ab 01.08.2023 – Entlastung | 9,115875 | ||
79,03 € | 45,12 € |
Die Entlastung beträgt in dem o.a. Fall 9,11587 Cent/kWh für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Die restlichen 20 % werden zu Ihrem Standardtarif verrechnet.
Für Heizstromkunden, die keinen Nieder- bzw. Hochtarif haben, gibt es keine Sonderregelung
Wesentliche gesetzliche Grundlage: § 5 StromPBG
Bei Verbrauchern, die ohne Versorger direkt am Strommarkt einkaufen, errechnet sich der Differenzbetrag monatlich aus den durchschnittlichen Gesamtbeschaffungskosten und (in der Regel) 13 ct/kWh netto. Dabei ist eine strenge Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt geplant, um zu verhindern, dass Letztverbraucher mit Blick auf das Marktgeschehen unangemessene Beschaffungskosten abrechnen. Die Regel für zeitvariable Tarife gilt entsprechend, auch die Beschaffungskosten werden dabei mit ihrer zeitlichen Gültigkeit gewichtet, nicht mit den verbrauchten Mengen. Sofern also für jede Stunde eines Monats andere Beschaffungskosten gelten, gehen diese Kosten zu 1/24*1/30 in den Monatsdurchschnitt ein, unabhängig vom Stromverbrauch in diesen Stunden. So werden die gerade in diesem Segment enorm wichtigen Anreize zur Verschiebung des Stromverbrauchs in Zeitfenster mit günstigem Strompreis und damit in der Regel auch entspannterer Versorgungslage erhalten.
Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, dass gerade Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher schnell und spürbar entlastet werden. So empfiehlt es auch die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, deren Vorschläge mit der Preisbremse umgesetzt werden. Diese Preisbremse ist ein Instrument, über das Haushalte und KMU unkompliziert entlastet werden, da ihr Versorger ihnen die Entlastung automatisch gutschreibt. Die Entlastung orientiert sich dabei an der Betroffenheit: Verbraucherinnen und Verbraucher mit höherem Verbrauch und somit mit höheren Energiekosten werden auch stärker entlastet. Eine Erhebung über die Bedürftigkeit einzelner Kundengruppen würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern. Für den sozialen Ausgleich ist vorgesehen, dass die Entlastung ab einer bestimmten Einkommensschwelle zu versteuern ist. Die entsprechenden Regelungen werden in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erarbeitet.
In der Strompreisbremse ist vorgesehen, die Preise für kleine Verbraucherinnen und Verbraucher, vor allem Haushaltskunden auf einen Bruttowert von 40 ct/kWh und die Preise für größere Verbraucher, also vor allem Unternehmen auf einen Nettowert von 13 ct/kWh abzusenken. Dabei bezieht sich der Nettopreis allein auf den sogenannten Versorgeranteil am Endpreis, d.h. Netzentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile sind nicht inbegriffen und müssen noch dem Nettopreis hinzugerechnet werden. Damit ist der vorgesehene Abstand zwischen den höheren Bruttopreisen einerseits und den niedrigeren Nettopreisen andererseits deutlich geringer als es auf den ersten Blick scheint.
Darüber hinaus erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 40 ct/kWh brutto gedeckelt werden ein höheres Entlastungskontingent von 80 Prozent des bisherigen Verbrauches. Hingegen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 13 ct/kWh netto gedeckelt werden, nur ein Kontingent von 70 Prozent des bisherigen Verbrauches.
Der Industriestrompreis von 13 ct/kWh netto gilt einheitlich für alle Verbrauchsstellen, die mehr als 30 000 kWh Strom im Jahr verbrauchen. Das betrifft Bäckereien mit einem Verbrauch von 30 001 kWh genauso wie Aluminiumhütten mit einem Verbrauch von 3 000 000 000 kWh, also 3 TWh Strom. Welcher Preis sich für ein Unternehmen tatsächlich ergibt, hängt insbesondere bei Industriekunden von Vergünstigungen ab, die es bei den einzelnen Preisbestandteilen wie Netzentgelten und Umlagen in Anspruch nehmen kann. Im Ergebnis liegt der Bruttopreis bei stromintensiven Unternehmen nur wenig über den 13 ct/kWh, bei kleinen Unternehmen liegt er dagegen in der Nähe der 26 ct/kWh, teilweise auch darüber, weil es bei Netzentgelten und Konzessionsabgabe regionale Unterschiede gibt.
Diese Bandbreite der Preise für Unternehmen ist kein neues Phänomen, das durch die Strompreisbremse hervorgerufen wird, sondern entspricht der historischen Bandbreite: Die stromintensive Industrie zahlte vor der Krise einen Preis von um die 5 ct/kWh, kleinere Unternehmen lagen in etwa beim Haushaltsstrompreis abzüglich der Mehrwertsteuer. Der Sinn, für die Unternehmen einen Nettopreis (vor Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten) vorzugeben, besteht genau darin, diese historische Bandbreite beibehalten zu können. Anderenfalls würde man entweder sehr stromintensive Unternehmen zu gering entlasten oder nicht-stromintensive Unternehmen bekämen einen geringeren Strompreis als früher.
Die Lösung, einen einheitlichen Netto-Strompreis für alle größeren Verbraucher festzulegen, orientiert sich an den Vorschlägen der Gaskommission, vermeidet Wettbewerbsverzerrungen und wird den beihilferechtlichen Anforderungen gerecht. Ein selektiver Preis würde einer beihilferechtlichen Genehmigung bedürfen. Jede Unterteilung in niedrigere und höhere Preise hätte deshalb aufwändige Begründungen, Berechnungen und Prüfungen nach sich gezogen und ggf. trotzdem zu Verzerrungen am Schwellenwert geführt. Der Wert 13 ct/kWh wird deshalb nicht jedem Einzelfall gerecht. Der Vergleich der 13 ct/kWh zum früheren, über viele Jahre relativ stabilen Preis von 5 ct/kWh für stromintensive Unternehmen zeigt, dass sich für einen großen Teil der Stromnachfrage in Deutschland auch mit Strompreisbremse die Preise beinahe verdreifachen.
Um trotzdem weiterhin einen großen Anreiz zum Energiesparen beizubehalten, wird die Entlastung nur für 70 Prozent des prognostizierten Verbrauchs gewährt und unabhängig von den tatsächlichen Stromverbräuchen ausgezahlt. Das heißt, für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom wird der neue oder angepasste, hohe Vertragspreis fällig.
Mit der Strompreisbremse wird die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit den neuen Regelungen wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erleichtert, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen. In solchen Vereinbarungen verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kundinnen und Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese z. B. bestimmte Raten zahlen. Hierzu werden unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst. Künftig müssen die Kundinnen und Kunden z. B. schon mit der Ankündigung einer Sperre auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Sperre durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mitbetrachtet werden muss. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Auch Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, können künftig einfacher vorgebracht werden. Ein großes Problem war auch, dass bisher bei Zahlungsverzug häufig eine Vorauszahlung verlangt wurde und hierzu Prepaidzähler installiert wurden. Hierdurch saßen die Betroffenen jeweils automatisch im Kalten oder Dunkeln, wenn der gezahlte Betrag aufgebraucht war. Auch das soll künftig nicht mehr der Fall sein. Diese Regelungen sind nicht befristet.
Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren und zumindest die laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen.
Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kundinnen und Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit bannen wir auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucherinnen und Verbraucher direkt gekündigt werden und in der Grundversorgung landen.
Bei der Strompreisbremse erhalten die Stromversorger die gewährten Entlastungen von ihrem Übertragungsnetzbetreiber erstattet. Der Übertragungsnetzbetreiber finanziert diese Ausgaben aus dem Konto, in das die abgeschöpften Zufallsgewinne der Energiewirtschaft sowie Bundeszuschüsse aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds fließen.
Mit den Strompreisbremse erhalten die Unternehmen eine flächendeckende und erhebliche Entlastung von hohen Stromkosten. Dies dient dem Erhalt von Arbeitsplätzen und Standorten in Deutschland und Europa, denn die massiven Preissteigerungen bei Strom bedrohen die Existenz der Unternehmen. Daher ist es gerechtfertigt, dort, wo hohe Entlastungen nach den Energiepreisbremsegesetzen über 2 Millionen Euro gewährt werden, die Entlastung auch an einen Arbeitsplatzerhalt zu koppeln und diese Pflicht ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode aufrechtzuerhalten.
Da gerade Tarif- und Betriebsparteien über die Kompetenz und das verfassungsrechtlich garantierte Recht verfügen, Vereinbarungen über den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen zu treffen, gibt es einen Vorrang von Tarif- und Betriebsvereinbarungen, ohne dass sie verpflichtend abzuschließen wären.
Unternehmen, die keine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, legen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze vor und verpflichten sich, 90% der Vollzeitäquivalente, gemessen zum Stichtag 1. Januar 2023, bis 30. April 2025 zu erhalten.
Bei Unternehmen, die Förderungen ab einer Höhe von 25 Millionen Euro bekommen, gilt ein gestuftes Boniverbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen sowie ein Dividendenverbot. Bei einer Gesamtförderung in Höhe von 25 bis 50 Mio. € betrifft dieses Verbot nur Bonivereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen worden sind oder werden sollten. Bei einer Gesamtfördersumme über 50 Mio. € sind alle Bonivereinbarungen und auch die Ausschüttung von Dividenden betroffen. Das Verbot gilt für Boni und Dividenden für das Jahr 2023 unabhängig vom Datum der konkreten Auszahlung. Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Erklärung bis zum 31. März 2023 auf eine Förderung über den genannten Schwellenwerten zu verzichten, und damit das Boni- oder Dividendenverbot zu vermeiden.
Die Bundesregierung ist verpflichtet, Höchstgrenzen des europäischen Beihilferechts einzuhalten, will aber, vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission, die Bürokratielast so gering wie möglich halten.
Die Mitteilungspflichten der Unternehmen staffeln sich nach der Größe des Unternehmensverbrauchs: Sie sind am geringsten bei einer Gesamtentlastung aus Strom- und Gaspreisbremse unterhalb 2 Millionen Euro und am höchsten, wenn Unternehmen von den größten Beihilfekategorien in Höhe von 50, 100 oder 150 Millionen Euro profitieren wollen. Unternehmen, die eine Entlastung über den für sie geltenden Höchstgrenzen erhalten wollen, können eine Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission anstreben.
Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen bis 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten; zum Ende des Jahres müssen diese Unternehmen dann ihrem Versorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen.
Unternehmen, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und die Prüfbehörde. Insbesondere muss die Prüfbehörde später in einer Ex-Post-Überprüfung über die Einhaltung des europäischen Beihilferechts wachen, z.B. wenn Unternehmen als energieintensive Betriebe von höheren Entlastungen profitieren wollen.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass Versorger und Energielieferanten sich an die geltenden Regeln halten. Gerade weil die Beschaffungskosten nach dem russischen Angriffskrieg so stark gestiegen sind und daher Verbraucherinnen und Verbrauchern sich mit Ankündigungen von Preiserhöhungen konfrontiert sehen, ist es umso wichtiger, dass zum einen ausreichende Transparenz herrscht und über die Preise informiert wird und, dass andererseits Missbrauch verhindert wird.
Daher enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse Regelungen, die Missbrauch verhindern sollen. Für die Strompreisbremse ist das in § 39 geregelt. Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Strompreisbremse verboten. Insbesondere dürfen sie im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten oder im regulatorischen Sinn nicht beeinflussbare Preis- und Kostenbestandteile gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann bei einer missbräuchlichen Anwendung ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln abzustellen oder dem Unternehmen auferlegen, Geld zu zahlen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden.
Für Verbraucher heißt das: Grundsätzlich sind vertraglich eingegangene Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Preise. Wichtig ist aber: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer erhobenen Forderung können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden oder anderweitig rechtliche Beratung suchen.
Dezember-Soforthilfe im Gas und Wärmebereich
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Private Verbraucher und Unternehmen müssen weiter mit um ein Vielfaches höheren Preisen für Gas und Fernwärme (die häufig aus Erdgas erzeugt wird) rechnen und planen.
Die Abfederung der teilweise erheblichen Mehrbelastungen ist daher dringend geboten und nicht zuletzt wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft. Mit dem heutigen Kabinettbeschluss setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um. An der Umsetzung der Strom- und Gaspreisbremse wird mit Hochdruck gearbeitet. Diese folgt in einem nächsten Schritt.
(Stand: 02.11.2022)
Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung für alle Kunden, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird.
Dies sind in Bezug auf Gas:
- Letztverbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden Haushalte, also private Verbraucherinnen und Verbraucher, sind SLP-Kunden.
- Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1.5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.
- Letztverbraucher, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind.
In Bezug auf Wärme sind dies alle Kunden, die mit einem Wärmeversorgungsunternehmen einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Wärme nicht überschreitet. Unabhängig vom Jahresverbrauch sind zudem Kunden erfasst, die die bezogene Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter weitergeben sowie staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichs.
Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmerechnungen und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr. Dafür sollen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas sowie Wärmekunden eine einmalige Entlastung erhalten.
Konkret entfällt für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die SLP-Kunden sind, im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher freiwillig dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen. In Bezug auf Wärmelieferungen sind Wärmeversorgungsunternehmen zu einer finanziellen Kompensation ihrer Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlung verpflichtet. Diese ist bis 31. Dezember 2022 zu leisten. Dem Wärmeversorgungsunternehmen bleibt es überlassen, ob es die Kompensation durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, eine Zahlung an den Kunden oder eine Kombination aus beiden Elementen an den Kunden leistet.
Der Verzicht auf die Voraus- oder Abschlagszahlung bzw. die finanzielle Kompensation im Dezember dient dazu, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Entlastung bereits in diesem Winter zugutekommt.
Im Verhältnis Mieter- Vermieter gelten verschiedene Besonderheiten.
So ist bei Mietverhältnissen ist die Besonderheit zu beachten, dass viele Mieter keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Folglich gelten in diesen Mietverhältnissen auch Besonderheiten für die Soforthilfe im Dezember.
Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mietern zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. Der Vorschlag der Bundesregierung sieht deshalb vor, dass Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.
Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.
Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen. Sie berechnet sich bei SLP-Kunden anhand von einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, der den September 2022 umfasste, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbraucher und Erdgaslieferanten vertraglich vereinbarten Arbeitspreis ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises. Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt zudem ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. Der Differenzbetrag ist jeweils auszugleichen.
Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei leitungsgebundenem Erdgas die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.
Entlastungspaket der Bundesregierung vom 29.09.2022
Das Entlastungspaket der Bundesregierung bringt 3 Änderungen für Sie:
- Die Gasumlage fällt weg.
- Die Mehrwertsteuer für Gas und Fernwärme sinkt auf 7 % (bisher: 19 %). Die Absenkung gilt zunächst bis zum Frühjahr 2024.
- Es wird eine Preisbremse für Strom und Gas geben. Diese wird nun noch konkret ausgearbeitet.
Am 30. September 2022 hat der Bundestag die temporäre Umsatzsteuersenkung auf Gas- und Wärmelieferungen mit Wirkung zum 01. Oktober 2022 beschlossen. Die Umsatzsteuersenkung ist bis zum 31. März 2024 befristet. Die Absenkung erfolgt auf 7 %. Das Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 01. Oktober 2022 in Kraft. Eine Veröffentlichung ist noch nicht erfolgt, aber in den nächsten Wochen zu erwarten.
Die Energieversorgung Sehnde GmbH hat die Abschläge infolge der Preisanpassungen zum 01.10.2022 und/oder 01.11.2022 nicht erhöht. Somit bleibt die Höhe der Abschläge unverändert.
Sie müssen nichts weiter tun. Sie zahlen ab Oktober automatisch den um die weggefallene Gasbeschaffungsumlage und die gesenkte Umsatzsteuer niedrigeren Preis. Ihren Abschlag können Sie bequem und einfach im Kundenportal anpassen.
Marktsituation
Seit Herbst 2021 sind die Energiepreise aus verschiedenen Gründen kontinuierlich angestiegen, und zwar sowohl auf den Weltmärkten als auch bei den Verbrauchern. Zum einen ist die Nachfrage – vor allem der Industrie – nach den coronabedingten Einschränkungen stark gestiegen, während gleichzeitig weniger Gas gefördert wurde. Zum anderen kommt seit Februar 2022 der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hinzu. Als Reaktion darauf stoppte die Bundesregierung das Projekt „Nord Stream 2“, was gedrosselte oder sogar komplett eingestellte Gaslieferungen aus Russland durch die bestehende Pipeline Nord Stream 1 zur Folge hatte. Deshalb muss das benötigte Gas aus anderen Ursprungsländern zu deutlich höheren Preisen beschafft werden. Eine größere Nachfrage und ein geringeres Angebot führen zu gestiegenen Beschaffungskosten, die an die Endverbraucher weitergegeben werden müssen, um Insolvenzen abzuwenden.
Die Verbraucher sollten auch im kommenden Jahr mit weiter steigenden Gas- und Strompreisen rechnen. Die derzeit höheren Beschaffungskosten der Energieversorger können nur zeitverzögert an die Endverbraucher weitergegeben werden, sodass aktuelle Entwicklungen noch nicht auf den Rechnungen auftauchen. Stand jetzt (September 2022) ist noch nicht klar, wie sich der Gaspreisdeckel auf die Energiekosten auswirken wird.
Auch der Fernwärmepreis kann weiter steigen, da viele Kraftwerke auf Gas als Energieträger setzen und entsprechend hohe Beschaffungspreise am Markt zahlen müssen.
Laut Bundesnetzagentur ist die Gasversorgung in Deutschland aktuell stabil und die Versorgungssicherheit weiter gewährleistet. Zudem sind die Gasspeicher zu rund 91 Prozent gefüllt (Stand: September 2022). Nichtsdestotrotz bleibt die Lage angespannt und auch eine Verschlechterung kann laut Bundesnetzagentur nicht ausgeschlossen werden.
Sowohl im Juli als auch im September 2022 wurden die Gaslieferungen durch Nord Stream 1 vollständig eingestellt. Aus den Niederlanden, Belgien und Norwegen erhält Deutschland derzeit weiter Pipeline-Gas, zusätzlich wurde mit dem Bau von LNG-Terminals begonnen, die Ende 2022 den Betrieb aufnehmen sollen. Darin soll Flüssiggas aus Ländern wie den USA oder Katar gespeichert werden, das nach dem Erhitzen und Verdichten in die Hochdrucknetze eingespeist wird, durch die auch herkömmliches Erdgas fließt. Daher ist die Gasversorgung auch ohne russisches Gas gesichert, allerdings werden die Speicher über den Winter voraussichtlich deutlich leerer werden als in den vergangenen Jahren.
Der Gesamtspeicherstand in Deutschland hat die 90-Prozent-Marke bereits überschritten und auch der größte deutsche Speicher in Rehden ist zu mehr als 75 Prozent gefüllt (Stand: September 2022). Das ist ein bequemes Polster, deckt alleine aber nur die Menge ab, die durchschnittlich in den Monaten Januar und Februar verbraucht wird. Da zurzeit deutlich weniger Gas nach Deutschland geliefert wird als in den vergangenen Jahren, besteht die Gefahr, dass die Speicher am Ende des Winters deutlich leerer sein werden als gewöhnlich, vor allem, wenn es ein langer und kalter Winter wird. Gassparen bleibt deshalb das Gebot der Stunde, denn wenn der Gasverbrauch sowohl in der Industrie als auch in der Bevölkerung nicht deutlich sinkt, könnte eine Unterversorgung drohen.
Verbraucher
Verbraucher sollten generell versuchen, Energie einzusparen, das schont neben dem Portemonnaie auch wertvolle Ressourcen. Einfach umsetzbare Energiespartipps finden Sie hier.
Darüber hinaus werden wir mit der Jahresabrechnung die künftigen Abschläge anpassen, um extrem hohe Nachzahlungen zu vermeiden. Nach Möglichkeit können Sie auch regelmäßig einen gewissen Betrag für die kommende Energierechnung beiseitelegen, um ein finanzielles Polster anzulegen.
Die Antwort lautet: Nein, das lohnt sich nicht. Umgerechnet ist eine Kilowattstunde Strom (kWh) aktuell bis zu viermal so teuer wie eine Kilowattstunde Gas. Das Heizen mit Strom verursacht also immense zusätzliche Kosten.
Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das Stromnetz durch den gleichzeitigen Betrieb zu vieler Radiatoren und Heizlüfter überlastet wird. Dadurch kann es zu lokalen Stromausfällen kommen, die wiederum auch zu einem Ausfall der Gasheizung führen würden.
Sollten Sie Sorge haben, Ihre Rechnungen nicht begleichen zu können, kommen Sie bitte rechtzeitig auf uns zu! Ob persönlich, telefonisch oder per E-Mail – unsere Servicemitarbeiter ermöglichen Ihnen vertrauliche Gespräche in einem geschützten Rahmen und finden gemeinsam mit Ihnen eine Lösung, die für Sie und uns tragbar ist.
Gerade das produzierende Gewerbe verbraucht große Mengen Gas und Strom. Deshalb ist es umso wichtiger, dass Einsparpotenziale erkannt und genutzt werden. Das entlastet nicht nur die Firmenkasse, sondern kann auch dazu beitragen, die Produktion im Fall der Fälle möglichst lange aufrecht zu erhalten. Außerdem ist Energiesparen nicht nur im privaten Bereich, sondern auch am Arbeitsplatz entscheidend, damit wir alle zusammen gut durch den Winter kommen.
Stadtwerke / lokale Energieversorger
Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Anbietern sind Stadtwerke und lokale Versorger meist seit vielen Jahren in der Region verankert. In Kundenzentren und am Telefon werden die Kunden ohne lange Warteschleifen von Mitarbeitern bedient, die sich in der Region und bei den Tarifen bestens auskennen. Gerade bei kleineren Versorgern sind auch viele Kunden persönlich bekannt, was eine noch maßgeschneidertere, individuellere Beratung ermöglicht.
Darüber hinaus unterstützen die Stadtwerke häufig kommunale Einrichtungen, von Schwimmbädern über Vereine bis hin zum – in einigen Regionen – ÖPNV. Damit bleiben Gewinne in der jeweiligen Kommune, was wiederum den Bürgern zugutekommt. Ohne lokale Energieversorger würden wichtige Infrastrukturen weniger Förderung erhalten, was nicht nur Konsequenzen für die Mitarbeiter hätte, sondern auch für alle, die diese Einrichtungen regelmäßig nutzen oder auf diese angewiesen sind.
Um die Versorgung zu sichern und weiter wirtschaftlich arbeiten zu können, haben die Energieversorger keine andere Wahl, als die gestiegenen Energiepreise an ihre Kunden weiterzugeben. Den Stadtwerken ist bewusst, dass diese Mehrbelastungen für einen Teil der Kunden nur schwer tragbar sind – wenn aber zu viele Kunden nicht mehr zahlen können, droht auch den Stadtwerken schnell eine Insolvenz, was wiederum Auswirkungen auf die Kunden, aber auch kommunale Einrichtungen hätte. Ein Rettungsschirm des Staates könnte in Not geratenen Stadtwerken und damit auch allen Endverbrauchern unter die Arme greifen.
Notfallplan Gas
Das Bundesministerium für Wirtschaft hat bereits 2012 einen Notfallplan gemäß den Vorgaben der Europäischen Union entwickelt, der alle vier Jahre aktualisiert wird. Er tritt in Kraft, wenn sich die sichere Versorgungslage mit Gas in Deutschland deutlich verschlechtert – so, wie es aktuell durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine der Fall ist.
Der Plan regelt unter anderem, dass besonders schützenswerte Kunden wie beispielweise Privathaushalte oder Krankenhäuser möglichst lange mit Gas versorgt werden. Er umfasst drei Alarmstufen und ermöglicht der Bundesnetzagentur – je nach Alarmstufe – das Eingreifen in die Versorgung und die Verteilung der Energie.
Der Notfallplan Gas umfasst insgesamt drei Stufen (Frühwarnstufe, Alarmstufe, Notfallstufe), die bei verschiedenen Szenarien ausgerufen werden können. Ende März 2022 rief Bundeswirtschaftsminister Habeck zunächst die Frühwarnstufe aus, Ende Juni folgte die Alarmstufe. Aber was bedeutet das genau?
Frühwarnstufe: Wird eine Frühwarnung herausgegeben, liegen zuverlässige Hinweise darauf vor, dass wahrscheinlich ein Ereignis eintritt, das zu einer Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Außerdem führt dieses Ereignis voraussichtlich zur Ausrufung einer höheren Warnstufe, sprich der Alarm- oder Notfallstufe. In der Frühwarnstufe wird darauf vertraut, dass sich die Probleme am Markt nicht bemerkbar machen, sodass kein Eingreifen notwendig ist.
Ende März 2022 hatte Russland angekündigt, Bezahlungen für Gas nur noch in Rubel zu akzeptieren, was nicht den Vertragsvereinbarungen entspricht. Russland drohte, die Lieferungen komplett zu stoppen, sollte diese Forderung nicht erfüllt werden. Damit waren die Bedingungen, die zur Ausrufung der Frühwarnstufe notwendig waren, erfüllt.
Alarmstufe: In dieser Stufe ist die Störung der Gasversorgung so groß, dass sich die Versorgungslage erheblich verschlechtert. Dennoch kann der Markt die Nachfrage noch bewältigen, ohne dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Die Alarmstufe wurde für Deutschland Ende Juni 2022 ausgerufen, nachdem Russland die Gaslieferungen drastisch reduziert hatte. Da weiterhin Gas aus anderen Ländern bezogen werden kann, ist die Versorgung nach wie vor gesichert. Nichtsdestotrotz ruft die Bundesregierung zum Gassparen auf, außerdem hat die Befüllung der Gasspeicher oberste Priorität. Diese Stufe ist nach wie vor gültig, auch wenn die Gaslieferungen aus Russland inzwischen vollständig eingestellt wurden.
Notfallstufe: Die Nachfrage nach Gas ist außergewöhnlich hoch, die Gasversorgung ist erheblich gestört oder die Versorgungslage hat sich aus einem anderen Grund erheblich verschlechtert – das sind die Voraussetzungen für die Ausrufung der Notfall- und damit höchsten Stufe des Notfallplans Gas. Außerdem übersteigt die Nachfrage nach Gas die noch vorhandene Versorgung und die umgesetzten marktbasierten Maßnahmen reichen zu einer Regulierung nicht mehr aus.
In diesem Fall greift der Staat ein, um vor allem die Versorgung der besonders schützenswerten Kunden, zu denen auch Privathaushalte zählen, zu gewährleisten. Zu aktuellen Anordnungen wie der, Gas zu sparen, können dann Anordnungen hinzukommen, die unter anderem die Stromproduktion aus Gas einschränken oder die Abschaltung von Industriekunden vorsehen.
Gasspeicherumlage
Hintergrund der Erhebung ist das novellierte Energiewirtschaftsgesetz, das Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen vorsieht.
Die Gasspeicherumlage wird ab 1.10.2022 erstmals durch THE erhoben.
Entsprechend den Vorgaben wird der gesamte Zeitraum der Gültigkeit der entsprechenden gesetzlichen Grundlage (d. h. bis 31.03.2025) für die Determinierung der Kosten und Erlöse vom MGV bei der Ermittlung der Gasspeicherumlage berücksichtigt. Insbesondere vor dem Hintergrund der prognostizierten Kosten und Erlöse und des sich daraus ergebenen Preisspreads wird die Gasspeicherumlage in der genannten Höhe festgelegt.
Die Umlageperiode für die Gasspeicherumlage wird grundsätzlich 6 Monate betragen. Davon ausgenommen ist die erste und die letzte Umlageperiode, für die eine dreimonatige Periode angesetzt wird.
Hintergrund für die dreimonatigen Umlageperioden (erste und letzte) sind insbesondere Unsicherheiten bezüglich der Kostenprognosen sowie der Verzicht der THE, einen zusätzlichen Liquiditätspuffer anzusetzen.
Die erste Umlageperiode beginnt am 1.10.2022, die letzte Umlageperiode am 1.1.2025. In dem Zeitraum dazwischen wird die Umlageperiode immer zum 1.1 und zum 1.7 eines Jahres beginnen.
Die Gasspeicherumlage wird grundsätzlich sechs Wochen vor Beginn der jeweiligen Umlageperiode veröffentlicht.